Belüftung während der Corona-Krise

Eine gute Belüftung ist eine Voraussetzung für ein gesundes Raumklima. Es hilft auch, die Verbreitung von Viren wie COVID-19 zu begrenzen.

Fakt ist, dass die Verbreitung des Coronavirus über Aerosole eine wichtige Rolle bei der Übertragung der Virusinfektion in geschlossenen Räumen spielt. Neben der Ansteckung über größere Tröpfchen, die aus nächster Nähe eingeatmet werden, und dem indirekten Kontakt über kontaminierte Oberflächen können sich Aerosole im Raum ausbreiten, stundenlang in der Luft schweben und sich dort anreichern. Diese winzigen Partikel (in der Regel weniger als 5 μm) dringen dann tief in die Lunge ein und können so eine wichtige Rolle bei der Krankheitsübertragung über eine Entfernung von mehr als zwei Metern spielen. Wer sich in Gegenwart einer infizierten Person längere Zeit in einem schlecht belüfteten Raum aufhält, erhöht das Risiko einer Ansteckung erheblich, selbst wenn der physische Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit

Das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit enthält eine Reihe von Bestimmungen, die sich auf die Qualität der Innenraumluft an Arbeitsplätzen beziehen. Diese Bestimmungen wurden 2019 aktualisiert und sind in Buch III (Arbeitsplätze) Titel 1 (Grundlegende Anforderungen) Kapitel IV (Lüftung: Artikel III.1-34 bis III.1-37) zu finden. Diese Grundregeln wurden in einer Anleitung für die Praxis weiter ausgearbeitet.

COVID-19

Diese Regeln berücksichtigen natürlich nicht speziell COVID-19. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Hohe Gesundheitsrat in seiner Stellungnahme Nr. 9616 vom 3. Februar 2021, in geschlossenen Räumen einen CO2-Gehalt von weniger als 800 ppm, vorzugsweise sogar noch darunter, anzustreben. Eine CO2-Konzentrationsmessung, die über den empfohlenen oder geforderten Werten liegt, ist in der Tat ein guter Indikator für unzureichende Belüftung und/oder eine zu hohe Raumbelegung. In diesem Fall sollten Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Eine niedrigere CO2-Konzentration zeigt an, dass die Luftwechselrate für die Anzahl der anwesenden Personen angemessen ist, ist aber ebenso wie eine ausreichende Belüftung keine Garantie dafür, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.

Das Corona-Kommissariat der Regierung hat ähnliche COVID-19-Empfehlungen (DOCX, 31.72 KB) für das Luftqualitätsmanagement entwickelt.

Die „Lüftungs-Taskforce“ des Corona-Kommissariats hat Empfehlungen für die praktische Umsetzung der Überwachung von Lüftung und Luftqualität im Rahmen von COVID-19 (PDF, 1,18 MB) und das Dokument Auswahl und Einsatz von CO2-Sensoren im Rahmen von COVID-19 (PDF, 2,34 MB) erarbeitet.

Dies gilt für den Veranstaltungssektor, für den der ME vom 28. Oktober 2020 vorschreibt, dass die lokale Behörde für die Organisation von Veranstaltungen im weitesten Sinne ein Instrument (COVID INFRASTRUCTURE RISK MODEL) verwenden muss, das es ihr ermöglicht, eine Infrastruktur auf ihrem Gebiet für die Organisation von Indoor-Veranstaltungen im Hinblick auf die geltenden Hygienemaßnahmen zu analysieren (siehe Hygienemaßnahmen, die im Kultur- und Jugendbereich anzuwenden sind - Kulturportal der Föderation Wallonie-Brüssel). Dieses Instrument legt unter anderem fest, welche Anforderungen die Belüftung dieser Infrastruktur erfüllen muss, damit die Veranstaltung in Innenräumen durchgeführt werden kann.

Der allgemeine Leitfaden "Sicheres Arbeiten" weist auch auf die Notwendigkeit hin, für eine ausreichende und regelmäßige Belüftung von Arbeitsplätzen und Sozialanlagen zu sorgen, entweder durch natürliche Belüftung (z. B. durch Öffnen von Toren, Türen und Fenstern) oder durch mechanische Belüftung.

Gegebenenfalls sollte die Anzahl der Personen im Innenraum eingeschränkt und für zusätzliche Belüftung mit möglichst viel Frischluft von außen gesorgt werden.

Hierarchie der Gefahrenverhütungsmaßnahmen

Die Hierarchie der Gefahrenverhütungsmaßnahmen muss natürlich immer beachtet werden: Telearbeit bleibt die beste Gefahrenverhütungsmaßnahme gegen die Verbreitung des Virus, zumindest für die Funktionen, die dafür in Frage kommen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur und von der Arbeit keinen Risiken ausgesetzt sind. Müssen Arbeitnehmer dennoch zur Arbeit gehen, weil Telearbeit nicht möglich ist, sollten am Arbeitsplatz so weit wie möglich Abstands- und Hygienemaßnahmen angewendet werden. Hierzu müssen materielle, technische und/oder organisatorische Gefahrenverhütungsmaßnahmen getroffen werden. Es gilt stets der allgemeine Grundsatz, dass kollektive Maßnahmen immer den rein individuellen Maßnahmen vorzuziehen sind.