Ausländische Arbeitnehmer
Auf dieser Seite
Die ausländischen Arbeitnehmer müssen über eine Erlaubnis verfügen, damit sie in Belgien arbeiten dürfen.
Bis zum 31. Dezember 2018 musste eine Arbeitserlaubnis vorgelegt werden. Ab dem 1. Januar 2019 wurde die kombinierte Erlaubnis eingeführt: ab dann gibt der Aufenthaltsdokument also an, ob die betreffende Person eine Arbeitserlaubnis hat.
Seit der sechsten Staatsreform sind die Regionen für die Regelung in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer zuständig.
Weitere Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer finden Sie auf der Website dieser regionalen Behörden:
- Flämische Region: https://www.vlaanderen.be/werken/in-vlaanderen-komen-werken
- Region Brüssel-Hauptstadt: http://www.bruxelles.irisnet.be
- Wallonische Region: http://emploi.wallonie.be (http://emploi.wallonie.be/home/travailleurs-etrangers/permis-de-travail.html)
- Deutschsprachige Gemeinschaft: http://www.dglive.be
Sie finden ebenfalls Informationen auf der Website des Ausländeramts: https://dofi.ibz.be/fr/themes
Der Föderalstaat hat jedoch weiterhin eine Gesetzgebungskompetenz, was die Beschäftigung von Ausländern betrifft, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden. Dabei handelt es sich um Ausländer, deren Hauptgrund für die Einreise nach Belgien nicht die Arbeit war und deren Arbeitserlaubnis unmittelbar aus einer bestimmten Aufenthaltssituation hervorgeht. Der Föderalstaat bestimmt, ob diese Personen arbeiten dürfen oder nicht. Diese Information wird ab dem 1. Januar 2019 auch auf dem Aufenthaltsdokument erwähnt.
Im Allgemeinen handelt es sich dabei um die folgenden Personen:
- Die Bürger der Europäischen Union und diejenigen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind
- Die Antragsteller auf internationalen Schutz und die anerkannten Flüchtlinge
- Die Studenten
- Die Familienangehörigen
Sie finden eine vollständige Übersicht auf dieser Webseite: "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden".
Die föderale Gesetzgebung hinsichtlich der Au-pair-Tätigkeit ist auch weiterhin anwendbar. Sie finden weitere Informationen auf dieser Webseite: "Au-pair-Tätigkeit in Belgien".
Obwohl der Föderalstaat für die Gesetzgebung zuständig ist, werden die Ausführungsmaßnahmen von den Regionen ergriffen. Für weitere Informationen können Sie mit den vorgenannten regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung oder mit dem Ausländeramt Kontakt aufnehmen.
Die föderalen und regionalen Inspektionsdienste sind in diesem Bereich zuständig.
Der föderale Beirat für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist dafür zuständig, Gutachten in Bezug auf jedes neue föderale Gesetz in diesem Bereich abzugeben.