Einfluss der Coronavirus-Krise auf die Sozialwahlen und die Konzertierungsorgane
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Stellungnahmen der Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat
Am 24. März 2020 bestätigten die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat in ihrer Stellungnahme Nr. 2160 (PDF, 201.23 Ko) offiziell den Konsens über die kollektive Aussetzung des Sozialwahlverfahrens ab dem Tag X+36.
In dieser Stellungnahme bekräftigten die Partner das Prinzip der Aussetzung und gingen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gegenseitige Verpflichtungen hinsichtlich des weiteren ruhigen Verlaufs des Verfahrens ein. Eine Liste technischer und rechtlicher Punkte im Zusammenhang mit den Folgen der Aussetzung wurde der Stellungnahme beigefügt. Diese Stellungnahme wird umgehend in Rechtsvorschriften umgesetzt (Regelung im Rahmen von Sondervollmachten).
Eine Erläuterung des genauen Inhalts und der Tragweite dieser Maßnahmen wird in Kürze auf dieser Website verfügbar sein.
Auswirkungen auf das Wahlverfahren (ab 18. März 2020)
Die Coronavirus-Krise hat den normalen Betrieb vieler Unternehmen stark beeinträchtigt. Da eine große Zahl von Arbeitnehmern nicht physisch am Arbeitsplatz anwesend ist, wird die ordnungsgemäße Organisation der Sozialwahlen und die Fortsetzung des laufenden Verfahrens unmöglich.
Vor diesem Hintergrund haben die Sozialpartner eine informelle Vereinbarung über die kollektive Aussetzung des Sozialwahlverfahrens getroffen.
Sie werden in den kommenden Tagen über die praktischen Einzelheiten und rechtlichen Folgen dieser Aussetzung beraten.
Das endgültige Abkommen wird so bald wie möglich ratifiziert und in die Vorschriften aufgenommen (im Rahmen des Sonderverfahrens für Sondervollmachten).
Konkret bedeutet die Aussetzung, dass das Verfahren ab dem Tag X+36 gestoppt ("eingefroren") wird und dass der Abschluss aller Verfahrensschritte nach X+35 auf ein noch festzulegendes Datum verschoben wird. Folglich finden die Wahlen nicht zwischen dem 11. und 24. Mai 2020 statt. Das Verfahren wird zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt (voraussichtlich nach dem Sommer) ab Tag X+36 wieder aufgenommen.
Dennoch müssen alle derzeit laufenden Wahlverfahren bis zum Tag X+35 fortgesetzt werden.
Es ist daher wichtig, dass die Phase der ersten Einreichung von Kandidaturen in jedem Unternehmen fortgesetzt wird. Diese Phase erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg, indem die Gewerkschaften Kandidaten über die Webanwendung nominieren. Die "betriebsinternen" Kandidatenlisten für Führungskräfte können auf Papier per Post eingereicht werden.
Der erste verpflichtende Aushang der Kandidatenlisten, den der Arbeitgeber am Tag X+40 durchführen muss, wird jedoch verschoben.
Sobald weitere Einzelheiten zu den Folgen dieser Aussetzung vorliegen, werden Sie auf dieser Website informiert.
Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Konzertierungsorgane
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass er die Konzertierungsorgane im Unternehmen, wie den in Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten Betriebsrat und den in Artikel 65 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, auch während dieser Pandemie weiterhin in die Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, einbezieht.
Bis zur Einrichtung der neuen Konzertierungsorgane, werden die bestehenden weiter funktionieren.
Angesichts der Bedeutung einer guten sozialen Konzertierung und Kommunikation mit dem Personal können die Sitzungen unter Berücksichtigung der Regeln der "sozialen Distanzierung" mittels der Nutzung moderner Technologien (Skype, Videokonferenzen usw.) oder jeder anderen Lösung, die von beiden Seiten des Betriebsrats oder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebilligt wurde, gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten organisiert werden.
Die Betriebsräte
Hinsichtlich der Vorlage der jährlichen Wirtschafts- und Finanzinformationen in Unternehmen sieht der Königliche Erlass vom 27. November 1973 zur Regelung der den Betriebsräten zu erteilenden wirtschaftlichen und finanziellen Informationen vor, dass diese vor der Generalversammlung der Aktionäre erfolgen muss. Das bedeutet, dass bei den Rechtsvorschriften über Betriebsräte die Jahresversammlung verschoben werden kann, wenn auch die Generalversammlung verschoben wird.
Wenn Sie Fragen zur Arbeitsweise von Betriebsräten haben, können Sie sich jederzeit an das Büro der Mitbestimmungsorgane unter der folgenden E-Mail-Adresse wenden: cls.organisationprofessionnelle@emploi.belgique.be.