Die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz

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    Betroffene Unternehmen

    Ein Ausschuss muss eingesetzt werden:
    In Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. 

    Zusammensetzung des Ausschusses

    Der Ausschuss ist ein paritätisches Organ, das heißt er besteht einerseits aus von Arbeitnehmern des Unternehmens gewählten Vertretern und andererseits aus vom Arbeitgeber unter den Führungskräften ernannten Vertretern. Die Zahl der Vertreter des Arbeitgebers darf die der Arbeitnehmervertreter nicht übersteigen. Der Gefahrenverhütungsberater führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.

    Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dürfen im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit nicht Teil der Arbeitgebervertretung oder der Arbeitnehmervertretung sein.  

    Zuständigkeiten des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz

    Der Ausschuss hat im Wesentlichen die Aufgabe, alle Mittel zu suchen und vorzuschlagen und sich aktiv an allem zu beteiligen, was unternommen wird, um das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu fördern.
    Er gibt daher Stellungnahmen ab und formuliert Vorschläge in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, den Globalplan zur Gefahrenverhütung und das jährliche Aktionsprogramm, die vom Arbeitgeber erstellt werden. Er macht auch Abänderungen, sorgt für deren Ausführung und bewertet die Ergebnisse.

    Insbesondere gibt er Stellungnahmen ab:

    • zu Projekten, Maßnahmen und anzuwendenden Mitteln, die Folgen für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können;
    • zur Planung und Einführung neuer Technologien, was die Folgen für die Sicherheit der Arbeitnehmer betrifft;
    • zu jeder Maßnahme, die erwogen wird, um die Techniken und Arbeitsbedingungen dem Menschen anzupassen und um beruflicher Ermüdung vorzubeugen;
    • zu spezifischen Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsstätte, damit gegebenenfalls beschäftigten behinderten Arbeitnehmern Rechnung getragen wird;
    • zu spezifischen Maßnahmen, um Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.

    Der Ausschuss erarbeitet und implementiert die Werbemittel und die Maßnahmen bezüglich der Aufnahme der Arbeitnehmer, der Information und der Ausbildung in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Ausschuss arbeitet auch Vorschläge aus, um die Arbeitsstätte und ihre Umgebung zu verschönern.

    Der Ausschuss untersucht die von den Arbeitnehmern formulierten Beschwerden in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit und die Beschwerden, die die Weise betreffen, in der die Dienste, auf die in Anwendung der Gesetze über die Arbeitsunfälle zurückgegriffen wird, ihren Auftrag erfüllen.

    Der Ausschuss bestimmt eine Vertretung, die sich unverzüglich vor Ort begibt, wenn ernsthafte Risiken vorhanden sind, und jedes Mal, wenn ein schwerer Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat.

    Unter bestimmten Umständen und um die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/14/EG zu erfüllen, hat der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz im Jahr 2008 zusätzliche wirtschaftliche und soziale Zuständigkeiten erhalten.