Elektronische Wahl
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Im Rahmen der Sozialwahlen ist es möglich, am Tag Y ein elektronisches Wahlsystem zu verwenden. Bei diesem System stimmen die Wähler am Tag der Wahlen nicht mit einem Papierstimmzettel ab, sondern geben ihre Stimme elektronisch ab.
Elektronisches Wahlsystem: Entscheidung und Bedingungen
Entscheidung
Die Entscheidung eine elektronische Wahl vorzunehmen, muss von jedem betroffenen Rat oder Ausschuss getroffen werden oder, in Ermangelung dessen, vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Gewerkschaftsvertretung. Diese Entscheidung wird gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden Organs getroffen. In Ermangelung von Bestimmungen in dieser Geschäftsordnung zur Entscheidungsfindung gilt dennoch die allgemeine Regel der Einstimmigkeit, d.h. eine einstimmige Entscheidung aller anwesenden Mitglieder des Organs ist erforderlich.
Diese Entscheidung hinsichtlich der elektronischen Wahl muss in der Bekanntmachung, die am Tag X ausgehängt wird, erwähnt werden.
Bedingungen
I.
Das verwendete IT-System muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entsprechen, die die Wahl der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen regeln,
2. Nachfolgende Daten erfassen, die ins Protokoll aufgenommen werden müssen:
a) das Datum der Wahlen,
b) das betreffende Organ,
c) die Nummer des Wahlbüros,
d) das betreffende Wahlkollegium,
e) die Anzahl der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben (im Falle eines gemeinsamen Wahlkollegiums gibt jeder Wähler zwei Stimmen ab),
f) die Anzahl der weißen Stimmzettel,
g) die Anzahl der Listenstimmen,
h) die Anzahl der Stimmen, die nur für die Kandidaten der Liste abgegeben wurden,
i) die Anzahl der von jedem Kandidaten erzielten Stimmen,
j) die Anzahl der ordentlichen Mandate pro Liste,
k) die Namen und Vornamen der ordentlich Gewählten pro Liste,
l) die Namen und Vornamen der Ersatzgewählten pro Liste.
3. Einen Bildschirm zeigen, der zu Beginn der Wahlverrichtung einen Überblick über alle Listennummern und Abkürzungen der Kandidatenlisten bietet; wenn der Wähler eine Liste auswählt, müssen die Namen aller Kandidaten in der Vorschlagsreihenfolge erscheinen; bei diesen Übersichten muss Neutralität gewährleistet werden,
4. Nicht zulassen, dass eine ungültige Stimme registriert wird; wenn mehr Vorzugsstimmen auf einer Liste abgegeben werden, als Mandate zu vergeben sind, oder wenn eine oder mehrere Vorzugsstimmen gleichzeitig mit einer Listenstimme abgegeben werden, muss auf dem Bildschirm eine Meldung erscheinen, die den Wähler darauf hinweist, dass er zu viele Vorzugsstimmen auf einer Liste abgegeben hat oder dass er zwischen einer Listenstimme und einer oder mehreren Vorzugsstimmen wählen muss, ohne jedoch die Zahl der zu vergebenden Mandate zu überschreiten. Der Wähler muss anschließend aufgefordert werden, seine Stimme erneut abzugeben,
5. Die notwendigen Garantien in Sachen Zuverlässigkeit und Sicherheit bieten und gewährleisten, dass jede Manipulation der registrierten Daten unmöglich ist und das Wahlgeheimnis gesichert ist,
6. Die Aufbewahrung der Wahlergebnisse und die Möglichkeit der Überprüfung der Wahlverrichtungen und -ergebnisse durch die Arbeitsgerichte sicherstellen.
II.
Außerdem darf das Informatiksystem nur verwendet werden:
- wenn ihm eine Bescheinigung des Herstellers beiliegt, dass das System den genannten Bedingungen entspricht,
- wenn der Hersteller bei technischen Problemen, die zum Zeitpunkt der Wahlen auftreten, Unterstützung garantieren kann,
- wenn es vom Hersteller beim Generaldirektor der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen des FÖD BASK hinterlegt worden ist.
Der Rat bzw. der Ausschuss muss im Voraus über die unter Punkt I und II genannten Punkte informiert werden.
III.
Die Mitglieder der Wahlbürovorstände, die stellvertretenden Vorsitzenden und Sekretäre, die Zeugen und die Wähler müssen eine entsprechende Schulung erhalten. Jedes Wahlkollegium muss separat abstimmen. Die Zeugen des Hauptwahlvorstands können der Eingabe der Kandidatenlisten beiwohnen.
Elektronische Fernstimmabgabe
Entscheidung
Seit den Sozialwahlen 2020 ist es jedoch möglich, eine elektronische Fernstimmabgabe durchzuführen.
Der Rat, der Ausschuss oder, in deren Ermangelung, der Arbeitgeber kann im Einvernehmen mit der Gewerkschaftsvertretung beschließen, dass die Wähler ihre Stimme elektronisch von ihrem üblichen Arbeitsplatz aus über eine Verbindung mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung abgeben können, bei der eine zuverlässige Authentifizierung der Wähler gewährleistet ist, und sofern alle oben unter Punkt I und II genannten Bedingungen erfüllt sind.
Auch hier handelt es sich um eine Entscheidung, die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des betreffenden Organs getroffen wird. In Ermangelung von Bestimmungen in dieser Geschäftsordnung zur Entscheidungsfindung gilt dennoch die allgemeine Regel der Einstimmigkeit, d.h. eine einstimmige Entscheidung aller anwesenden Mitglieder des Organs ist erforderlich.
In der Vereinbarung werden die unternehmensspezifischen Bedingungen festgelegt, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten und eine Beeinflussung des Wahlverhaltens bei der Abstimmung zu verhindern. In dieser Vereinbarung wird auch der „übliche Arbeitsplatz" definiert. Es ist angebracht, dass dieser Begriff von den an der Vereinbarung beteiligten Parteien konkret definiert wird, wobei stets die spezifische Beschäftigungssituation im Unternehmen zu berücksichtigen ist. Dies kann bestimmte Situationen ausschließen und die Parteien können die anderen rechtlichen Anwendungsbedingungen maximal berücksichtigen (Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, Nichtbeeinflussung, gesichertes Netz, usw.).
Zu guter Letzt werden in der Vereinbarung die Modalitäten für das ordnungsgemäße Funktionieren des Wahlbüros festgelegt, wobei der Identifizierungsmethode der Wähler aus der Ferne besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Phase, in der die Namen der physisch anwesenden Wähler auf der Wählerliste angekreuzt werden, ist in diesem Fall nicht relevant.
Bedingungen
Speziell im Hinblick auf ein Wahlsystem mit elektronischer Fernstimmabgabe haben die Sozialpartner im Nationalen Arbeitsrat diese Anforderungen präzisiert, indem sie darauf hinweisen, dass das verwendete System folgende Garantien bieten muss:
- Das System muss zuverlässig und sicher sein. Das bedeutet, dass die Infrastruktur und die Anwendung zur Registrierung der Stimmen selbst ein hohes Maß an Cybersicherheit bieten und gewährleisten müssen. Wenn eine Cloud-Anwendung verwendet wird, muss diese ebenfalls ausreichende Sicherheitsstandards erfüllen
- Es darf keine Manipulation der registrierten Daten möglich sein,
- Nicht stimmberechtigte Personen sollten keine Möglichkeit zur Stimmabgabe haben; Wähler müssen daher identifiziert und ihre Wählereigenschaft überprüft werden,
- Das Wahlgeheimnis muss gewährleistet sein: Das bedeutet, dass jede Verbindung zwischen den Identitäts- und Authentifizierungsdaten des Wählers einerseits und seiner Identität und der Stimmabgabe andererseits unmöglich gemacht werden muss. Aus technischer Sicht müssen die Daten also mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übertragen werden, d. h. vom Gerät des Wählers zur Anwendung. Diese Daten müssen manipulationssicher sein, was die Verwendung bestimmter Anwendungen ausschließt,
- Die Verfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems muss gegeben sein, damit die Wähler innerhalb des vorgesehenen Zeitraums ihre Stimme abgeben können. Das System muss also in der Lage sein, Cyberangriffe (auch volumetrische) und andere Katastrophen abzuwehren. Es muss über eine ausreichende Kapazität verfügen, um die Stimmabgabe zu ermöglichen, und es muss eine externe Unterstützung der Wähler möglich sein,
- Das Wahlmedium (end-point device) muss sicher sein, der verwendete Internetbrowser muss die erforderlichen Sicherheitsgarantien bieten und bei Verwendung einer Webanwendung dürfen keine Cookies mit Informationen über die Stimmabgabe gespeichert werden,
- Die Authentifizierungsstufe für die Wähler und den Administrator muss ein ausreichendes Maß an Sicherheit gewährleisten. Angesichts der Sensibilität der verarbeiteten Daten kann eine Analogie zu den Authentifizierungsstufen für Gesundheitsanwendungen gezogen werden (Authentifizierungssystem der sozialen Sicherheit),
- Die Wähler sollten hinreichend über das Wahlverfahren und die Sicherheitsbedingungen informiert sein und in die Verantwortung genommen werden, um Manövern wie Phishing vorzubeugen. Zu diesem Zweck ist es am besten, eine einfache URL zu wählen, damit der Wähler diese direkt in die Suchleiste eingeben kann, und die Wähler über die Funktionsweise von Cookies zu informieren.
Elektronisches Wahlsystem: DSGVO
Verarbeiting von Daten
Bei der Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der Anwendung eines elektronischen Wahlsystems erforderlich sind (wie Name, Vorname, Nationalregisternummer, E-Mail-Adresse usw.), handeln der Hersteller und der Arbeitgeber oder Nutzer als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Authentifizierung der Wähler
Bei der elektronischen Fernstimmabgabe ist es wichtig, den Wähler eindeutig und sicher zu identifizieren, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen, und um zu verhindern, dass einige Personen mehrfach abstimmen. Der Hersteller des elektronischen Wahlsystems legt die Modalitäten für die Authentifizierung des Wählers fest. In der Regel handelt es sich um eine Identifizierung anhand des Personalausweises und der Nationalregisternummer, oder über Zugangscodes oder eine Kombination beider Systeme.
Es ist zu beachten, dass laut der Datenschutzbehörde weniger drastische Methoden als die Identifizierung und Authentifizierung anhand der Nationalregisternummer vorzuziehen sind. Sie weist auch darauf hin, dass wenn zum Zweck der Authentifizierung Daten per E-Mail zwischen Hersteller und Wähler ausgetauscht werden, die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen dafür sorgen müssen, dass diese Kommunikation über sichere E-Mails erfolgt.
Die Hinterlegung der Software
Wie oben erwähnt muss der Hersteller eine Kopie seines elektronischen Wahlsystems (Quellcode z. B. über USB-Stick, CD-ROM usw.) beim Generaldirektor der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen des FÖD BASK, Rue Ernest Blerot 1, 1070 Brüssel, hinterlegen. Der Hersteller bekommt eine Empfangsbestätigung. Diese Hinterlegung muss für jede vierjährige Sozialwahlperiode erneut erfolgen. Daher ist es für die Unternehmen, die eine solche Software erwerben, außerordentlich wichtig sicherzustellen, dass die Hinterlegung erfolgt ist. Das Unternehmen kann den Hersteller auffordern, die Empfangsbestätigung, die er bei der Hinterlegung vom FÖD erhalten hat, vorzulegen.
Es ist zu beachten, dass die Rolle des FÖD BASK hier auf die Hinterlegung beschränkt ist, d.h. es können nur die dort hinterlegten Systeme verwendet werden. Zu diesem Zweck veröffentlicht der FÖD die Namen der betreffenden Hersteller auf seiner Website. Mit der Hinterlegung übernimmt der FÖD BASK keine Verantwortung für den Inhalt und die Konformität des Systems.
Die folgenden Hersteller haben beim FÖD BASK ein elektronisches Wahlsystem hinterlegt:
- Assembly Voting ApS (am 30. März 2023 beim FÖD BASK hinterlegt; update am 7. Mai 2024 beim FÖD BASK hinterlegt)
- AXI (früher "Elegio") SA/NV E-voting Version 7.5 (am 19. April 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- L-CONSULT Version 2.1.7. der ONLZ-Software (am 25 juli 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- e-vote.online (am 31 juli 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- VOXALY (am 10. August 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- GEDIVOTE, solution Webvote version 23.4.10 (am 28 August 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- AGLADYS E-vote Version 1.0.3 (am 19. Oktober 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- OAdeo Version 9.2.6 (am 19. Oktober 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- SLIB, lösung Agathe 1.2.20 (am 26. Oktober 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)
- SLIB, lösung Election Central V 3.1.0.5b (am 26. Oktober 2023 beim FÖD BASK hinterlegt)