Stimmrecht der Leiharbeitnehmer beim Entleiher

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    Kontext

    Aus rechtlicher Sicht sind die Leiharbeitnehmer nicht im entleihenden Unternehmen angestellt: Sie sind Arbeitnehmer des Leiharbeitsunternehmens und werden dem Entleiher in einem gesetzlich festgelegten Rahmen zur Verfügung gestellt.

    Bis vor kurzem waren nur ständige Arbeitnehmer eines Unternehmens bei ihrem Arbeitgeber stimmberechtigt: Ständige Arbeitnehmer (mit Ausnahme des leitenden Personals), die am Wahltag (Tag Y) seit mindestens drei Monaten bei der Körperschaft oder der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit beschäftigt sind, können an den Sozialwahlen in ihrem Unternehmen teilnehmen. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum ununterbrochenen Dienstalters. Allerdings wird eingeräumt, dass eine kurze Unterbrechung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen keine Auswirkungen hat. Das Dienstalter läuft auch während der Zeit der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags weiter.

    In der Praxis werden alle ständigen Arbeitnehmer, die die Dienstaltersbedingung am "Tag Y" erfüllen, am "Tag X" in die vorläufige Wählerliste aufgenommen. Ständige Arbeitnehmer, die das Unternehmen nach dem "Tag X" verlassen, können am "Tag X + 77" von der Liste gestrichen werden (durch einstimmigen Beschluss des Rates, des Ausschusses oder, falls es keinen Rat oder Ausschuss gibt, durch Beschluss des Arbeitgebers im Einvernehmen mit allen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung).

    Seit den Sozialwahlen im Jahr 2020 haben auch Leiharbeitnehmer des entleihenden Unternehmens ein Stimmrecht.

    Bedingung in puncto Wahlrecht für Leiharbeitnehmer

    Leiharbeitnehmer können an der von dem Entleiher, bei dem sie eingesetzt sind, organisierten Wahl teilnehmen, sofern sie in den drei Kalendermonaten vor dem "Tag X" 32 Tage effektive Arbeit bei der Körperschaft des Entleihers oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit des Entleihers geleistet haben.

    Im Rahmen der Sozialwahlen 2024 erstreckt sich dieser Bezugszeitraum von drei Kalendermonaten vom 11. November 2023 bis einschließlich 31. Januar 2024.

    Im Zusammenhang mit dieser Dienstaltersbedingung ist im Gesetz von "Tagen effektiver Arbeit" die Rede: Dies bezieht sich also nicht auf alle Tage, an denen theoretisch gearbeitet werden könnte, sondern auf die Tage, an denen der Leiharbeitnehmer dem Entleiher tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Anforderung von 32 Tagen effektiver Arbeit gilt sowohl für ununterbrochene als auch für unterbrochene Beschäftigungszeiträume.

    Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Arbeitstage sieht das Gesetz keine Pro-rata-Regelung vor: So wird ein Tag, an dem ein Leiharbeitnehmer nur drei Stunden beschäftigt war, als ganzer Arbeitstag gezählt.

    In Ermangelung eines gesetzlichen Ausschlusses werden auch Leiharbeitnehmer, die einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, für das Stimmrecht beim Entleiher in Betracht gezogen.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass der Leiharbeitnehmer dem Entleiher am "Tag X" zur Verfügung stehen muss, um in die Wählerlisten aufgenommen zu werden, ebenso wenig wie am "Tag Y".

    Erstellung von vorläufigen Wählerlisten

    Leiharbeitnehmer, die das Stimmrecht erhalten, müssen in die vorläufige Wählerliste der Arbeitnehmerkategorie aufgenommen werden, der sie der sie am Tag "X" angehören (Arbeiter, Arbeitnehmer, jugendliche Arbeitnehmer oder Führungskräfte).

    Das Gesetz sieht eine Reihe von Pflichtangaben für jeden Wähler vor (Name, Vorname, Geburtsdatum, Datum des Arbeitsantritts, Beschäftigungsort). Künftig muss auch die Eigenschaft als Leiharbeitnehmer auf der Wählerliste angegeben werden.

    Die am Tag X ausgehängte Bekanntmachung und folglich auch die Wählerlisten werden im Prinzip von den Konzertierungsorganen erstellt. Nur wenn es keine solches Organ gibt, obliegt die Erstellung dem Arbeitgeber. Daher müssen die Verfasser der Wählerlisten rechtzeitig über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu jedem Wähler verfügen.

    Austausch personenbezogener Daten von Leiharbeitnehmern

    Ebenfalls im Zusammenhang mit der Einhaltung der DSGVO ist nun ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten von wahlberechtigten Leiharbeitnehmern zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher vorgesehen.

    Die in diesem Rahmen ausgetauschten personenbezogenen Daten werden bis zum 84. Tag nach dem Tag aufbewahrt, an dem die Bekanntmachung mit dem Wahlergebnis und der Zusammensetzung des Rates oder des Ausschusses ausgehängt wird oder hätte ausgehängt werden sollen, d. h. bis zum "Tag Y+2 + 84".

    Die Bekanntmachung erfolgt in zwei Schritten und immer auf Antrag des Entleihers:

    1. Kurz vor dem 'Tag X'

    Um die Wählerlisten zu erstellen, muss das Leiharbeitsunternehmen auf Antrag des entleihenden Unternehmens diesem innerhalb von fünf Kalendertagen nach Ablauf des oben genannten Bezugszeitraums von drei Kalendermonaten folgende Angaben zu den betreffenden Leiharbeitnehmern übermitteln: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Statut, Datum der ersten Überlassung an den Entleiher, Anzahl der Tage effektiver Arbeit, Sprache, Postanschrift und Ort, an dem sie in diesem Unternehmen arbeiten.

    Unter Statut ist die Kategorie der Arbeitnehmer, d. h. Arbeiter, Angestellten oder jugendliche Arbeitnehmer zu verstehen (in dem Ausnahmefall, dass es sich bei dem Leiharbeitnehmer um eine Führungskraft handelt, ist dies dem Entleiher normalerweise selbst bekannt).

    2. Unmittelbar nach dem 'Tag X'

    Wenn eine Vereinbarung über die elektronische Wahl getroffen wurde und in der Bekanntmachung vom "Tag X" aufgeführt ist, und sofern diese Angaben für die Authentifizierung des Wählers in diesem Rahmen erforderlich sind, muss das Leiharbeitsunternehmen auf Antrag des entleihenden Unternehmens diesem innerhalb von fünf Kalendertagen nach dem "Tag X" die E-Mail-Adresse und die Nationalregisternummer der betreffenden Leiharbeitnehmer übermitteln.

    Werden alternative Mittel zur Einberufung der Wähler verwendet, so übermittelt das Leiharbeitsunternehmen dem entleihenden Unternehmen auf Antrag des Entleihers innerhalb derselben Frist die E-Mail-Adresse der betreffenden Leiharbeitnehmer, sofern der Entleiher diesen Arbeitnehmern keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat.

    Rechtliche Hinweise

    Artikel 16 und 20 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen