Der Urlaub für nahestehende Hilfspersonen
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Seit dem 1. September 2020 ist ein neuer thematischer Urlaub für Arbeitnehmer eingeführt worden, die als nahestehende Hilfspersonen einer pflegebedürftigen Person anerkannt sind. Die nahestehende Hilfsperson bietet der zu betreuenden Person dauerhaft oder regelmäßig Hilfe und Unterstützung.
Arbeitnehmer, die diesen neuen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen möchten, müssen die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen und insbesondere als nahestehende Hilfspersonen anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, muss die nahestehende Hilfsperson unter anderem:
- Ein Vertrauensverhältnis oder eine emotionale oder geografische Nähe zu der betreuten Person aufgebaut haben
- Einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben
- Im Bevölkerungsregister oder im Ausländerregister eingetragen sein
Hilfe und Unterstützung darf nicht auf beruflicher Ebene geleistet werden, sondern muss kostenlos und in Zusammenarbeit mit mindestens einer professionellen Hilfskraft erfolgen.
Arbeitnehmer, die als nahestehende Hilfspersonen anerkannt werden, können diesen neuen thematischen Urlaub beim Arbeitgeber beantragen und eine Zulage vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) erhalten.
Ein Antragsformular und ein Informationsblatt sind auf der Website des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA) verfügbar.
Weitere Informationen über den Elternurlaub und den thematischen Urlaub finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und auf der Website des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unser Website in französischer oder niederländischer Sprache