Antragsverfahren
Zulassungsantrag
Die Organisatoren von zusätzlichen Ausbildungen für Gefahrenverhütungsberater der Stufe I und II müssen einen Zulassungsantrag für eine zusätzliche Ausbildung einreichen, vorzugsweise per E-Mail an hut@emploi.belgique.be (oder per Post an: FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Generaldirektion Humanisierung der Arbeit (GD HUA), rue Ernest Blerot 1, 1070 Brüssel). Sie können hierfür das Formular „Zulassungsantrag für eine zusätzliche Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater der Stufe I und II (DOCX, 70.96 KB)“ verwenden.
Der Antrag wird von einer für die Unternehmensleitung und -organisation verantwortlichen Person (ggf. elektronisch) unterzeichnet.
Die Antragsstellung ist kostenlos.
Das Antragsverfahren ist auf Französisch, Niederländisch und Englisch verfügbar.
Der Zulassungsantrag muss mindestens sechs Monate vor Beginn des entsprechenden Ausbildungszyklus eingereicht werden.
Bearbeitung des Antrags
Wenn der Zulassungsantrag vollständig ist, wird er innerhalb eines angemessenen Zeitraums von einem mit der Überwachung beauftragten Beamten geprüft, der eine Untersuchung durchführt und einen Bericht erstellt.
Anschließend werden die Antragsakte und der Bericht des mit der Überwachung beauftragten Beamten den Sozialpartnern vorgelegt, die in der Ständigen operativen Kommission des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sitzen, die dem Minister der Beschäftigung eine Stellungnahme abgibt.
Der Minister der Beschäftigung entscheidet, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht. Eine Zulassung gilt für maximal fünf Jahre.
Die Generaldirektion HUA informiert den Antragsteller über den Stand seines Antrags und die Entscheidung des Ministers.
Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Einreichung des Antrags und der Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung beträgt sechs Monate. Dieser Zeitrahmen ist eine Schätzung und hängt von der Vollständigkeit und Komplexität des Antrags ab.
Alle (anerkannten) Organisatoren von zusätzlichen Ausbildungen für Gefahrenverhütungsberater sind auf der Website des FÖD Beschäftigung aufgeführt (siehe Zulassung: Kurse zur zusätzlichen Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater (Stufe I und II)).
Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung
Wird die Entscheidung angefochten, kann gemäß dem Verfahren des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eine Nichtigkeitsklage (und einen Aussetzungsantrag) eingereicht werden.
Inhalt des Antrags
Der Zulassungsantrag muss die folgenden Informationen enthalten:
- Identität des Organisators:
- Name der Einrichtung
- ZDU-Nummer (Zentrale Datenbank der Unternehmen) der Einrichtung (Gesellschaftssitz, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse usw.)
- Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktion der Person, die den Organisator vertritt und den Antrag im Namen der Einrichtung stellt
- Vorstellung der Einrichtung:
- Welche(r) Kurs(e) wird/werden organisiert?
- kurze Beschreibung
- Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material usw.)
- Zusammensetzung der Begleitgruppe: Name, Funktion, Beruf, Einrichtung oder Organisation, die das Mitglied vertritt
- Liste der Lehrbeauftragten: Name, Funktion, Beruf und zu unterrichtendes Fachgebiet, einschlägige praktische Erfahrung
- Programm der Kursusmodule:
- Für jeden Kurs sind folgende Angaben mitzuteilen:
- kurzer Inhalt und Zielsetzung,
- Name des Lehrbeauftragten,
- Anzahl Stunden mit Aufteilung in praktischen und theoretischen Teil,
- Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch, Betriebspraktikum usw.)
- Für jeden Kurs sind folgende Angaben mitzuteilen:
- Organisation:
- Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind,
- Aufteilung zwischen praktischem und theoretischem Teil,
- Art der Einbeziehung der Begleitgruppe in die Kursbewertung,
- Art der Einbeziehung der Begleitgruppe in die Kursbewertung.
- Bewertung:
- Methode, mit der die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten getestet werden (Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion, am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss usw.),
- Stichdatum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit (spätestens 12 Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts)
- Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse.
- Die Einschreibegebühr
- Ein Muster der Bescheinigung, die den Kursteilnehmern nach Abschluss eines Kursusmoduls ausgestellt wird.
Ausbildungsinhalte
Die zusätzliche Ausbildung umfasst mindestens 400 Stunden für Gefahrenverhütungsberater der Stufe I (Grundmodul + Spezialisierungsmodul) und 210 Stunden für Gefahrenverhütungsberater der Stufe II (Grundmodul + Spezialisierungsmodul).
Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis ausgerichtet sein und von den Grundsätzen der Vorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Arbeit geprägt sein.
Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.
Die Lehrbeauftragten müssen über praktische Erfahrung mit dem vermittelten Lehrstoff verfügen.
Die Organisatoren müssen außerdem über geeignete Mittel wie Unterrichtsräume und -material verfügen.
Die Organisation und Betreuung der zusätzlichen Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater der Stufe I sind von universitärem Niveau.
Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen. Diese Bewertung umfasst zum einen einen Test über die Kenntnisse und das Verständnis des Lehrstoffs und zum anderen die Erstellung und Verteidigung einer Abschlussarbeit vor einem multidisziplinären Prüfungsausschuss.
Jeder Organisator stellt eine multidisziplinäre Begleitgruppe zusammen. Diese Begleitgruppe trifft sich jedes Mal, wenn ein Ausbildungszyklus abgeschlossen ist, und mindestens einmal im Jahr. Sie erstellt einen Bericht, der an die leitenden Beamten der Generaldirektion HUA und der Arbeitsinspektion - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit (KWB) übermittelt wird.
Organisatoren von zusätzlichen Ausbildungen der Stufe I, die die in Artikel II.4-20 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit genannten Bedingungen erfüllen, sind von der Einsetzung einer Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit.
