Zulassungsverfahren für externe Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz

Der Zulassungsantrag

Der Zulassungsantrag ist vorzugsweise per E-Mail an hut@emploi.belgique.be zu senden (oder per Post an: FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Generaldirektion Humanisierung der Arbeit, rue Ernest Blerot 1, 1070 Brüssel).  

Der Antrag wird vom Generaldirektor des externen Dienstes (ggf. elektronisch) unterzeichnet.

Die Antragsstellung ist kostenlos.

Das Antragsverfahren ist auf Französisch, Niederländisch und Englisch verfügbar.

Einem ersten Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen und Auskünfte beizufügen:

  • ein Organigramm der Struktur des Dienstes und eine Liste der im Dienst tätigen Personen,
  • eine Abschrift der Zulassung, die die zuständige Behörde der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gewährt hat,
  • Name und Vorname der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person, ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung,
  • Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung der mit dem Risikomanagement beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen,
  • Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen,
  •  Name und Vorname der anderen Gefahrenverhütungsberater sowie ihre Qualifikationen und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung,
  • die Erklärung, durch die der externe Dienst sich verpflichtet, die Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements anzuwenden, oder eine Abschrift des nach der Norm NBN EN ISO 9001 ausgestellten Zertifikats,
  • ein Inventar der materiellen Mittel.

Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss spätestens ein Jahr vor Ablauf des aktuellen Zulassungszeitraums eingereicht werden. In diesem Fall muss der externe Dienst nur die Unterlagen und Auskünfte vorlegen, an denen während des vorhergehenden Zulassungszeitraums Änderungen vorgenommen worden sind.

Der Minister oder die Verwaltung können jede weitere relevante Auskunft oder Unterlage anfordern, die sie für erforderlich halten.

Bearbeitung des Antrags

Wenn der Zulassungsantrag vollständig ist, wird er vom mit der Überwachung beauftragten Beamten der GD KWB geprüft, der eine Untersuchung vor Ort durchführt und einen Bericht erstellt.

Die Akte und der Bericht werden den Sozialpartnern der Ständigen operativen Kommission des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt, die dem Minister eine Stellungnahme übermittelt.

Der Minister entscheidet, ob die Erneuerung der Zulassung gewährt wird oder nicht. Die Zulassung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Zulassungsantrags und der Entscheidung über dessen Erteilung oder Ablehnung beträgt ungefähr ein Jahr.

Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung

Wird die Entscheidung angefochten, kann gemäß dem Verfahren des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eine Nichtigkeitsklage (und einen Aussetzungsantrag) eingereicht werden.

Die Bedingungen für die Zulassung sind in Buch II Titel 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit festgelegt (FR (PDF, 314.65 KB)- NL (PDF, 296.64 KB)).

 

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Letzte Aktualisierung: 15.10.2024

 

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