Zulassungsverfahren für Unternehmen, die Abbruch- und Entfernungsarbeiten ausführen, bei denen große Mengen von Asbest freigesetzt werden können

Erläuterung zu Kapitel I von Titel 4 über Asbestsanierer von Buch VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit  

Jeder Arbeitgeber, der in seinem Unternehmen Abbruch- oder Entfernungsarbeiten ausführen lässt, bei denen große Mengen von Asbest freigesetzt werden können, ist verpflichtet, hierfür ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und somit Dritten kein Schaden entsteht und dass auch die Arbeitnehmer, die den Asbest entfernen, bestmöglich vor einer Asbestexposition geschützt sind. Dieses Kapitel I von Titel 4 aus Buch VI des Gesetzbuches regelt die Zulassung solcher Unternehmen.  

Anwendungsbereich

Titel 4 von Buch VI des Gesetzbuches gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit die Asbestentfernung ist. Dabei kann es sich um Arbeitgeber, aber auch um Selbstständige handeln. Er gilt auch für Arbeitgeber, die Asbest gelegentlich und ausschließlich in ihrem Unternehmen durch ihre eigenen Arbeitnehmer entfernen lassen.

Die Zulassung wird je nach der für die Asbestentsorgung verwendeten Technik erteilt: Asbestentfernung mit einem Handschuhsack oder Asbestentfernung in einem hermetisch abgeschlossenen Bereich. Für die Asbestentfernung mit der Technik der einfachen Behandlungen ist keine Zulassung erforderlich: für diese Unternehmen ist ein Listensystem vorgesehen. Zugelassene Unternehmen können Asbest auch unter Anwendung der Technik der einfachen Behandlungen entfernen.

Die oben genannten Techniken werden in Titel 3 über Asbest von Buch VI des Gesetzbuches ausführlich beschrieben.

Wenn verschiedene Unternehmen im Rahmen der einen oder anderen zeitlich befristeten Kooperationsvereinbarung Asbest auf derselben Baustelle entfernen, benötigen alle Unternehmen eine separate Zulassung.  Selbstverständlich gelten in diesem Fall auch die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen.

Zulassungsbedingungen

Wenn der Antrag von einem Unternehmen gestellt wird, muss dieses Unternehmen nach belgischem Recht oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet worden sein und seinen Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten haben.

Es ist ein Qualitätssicherungssystem anzuwenden, mit dem der Antragsteller nachweist, dass die Arbeiten unter Einhaltung der Bestimmungen aus Titel 3 über Asbest von Buch VI des Gesetzbuches durchgeführt werden. Die Liste der Zertifizierungsstellen, die ein solches Zertifikat ausstellen, kann auf der Website der belgischen Akkreditierungsorganisation (BELAC) eingesehen werden.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die technische und organisatorische Kompetenz verfügt, um die Bestimmungen aus Titel 3 von Buch VI des Gesetzbuches einhalten zu können. Die Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine entsprechende Ausbildung und jährliche ergänzende Schulungen absolviert haben. Bezieht sich der Antrag auf das Verfahren des hermetisch abgeschlossenen Bereichs, muss der Antragsteller mindestens drei Mitarbeiter einsetzen können, von denen mindestens einer als Bauleiter ausgebildet ist. Der Antragsteller muss mit den geltenden Vorschriften vertraut sein und über einen festen Standort verfügen, an dem die technischen Geräte, die Arbeitsmittel und die individuelle Schutzausrüstung aufbewahrt werden.

Zulassungsverfahren

Zur Beantragung einer Zulassung kann das Formular "Antrag auf Zulassung für Asbestabbruch- und -entfernungsarbeiten (DOCX, 104.04 KB)" verwendet werden. Der Antrag mit den beigefügten Unterlagen (Seite 3 des Antragsformulars) sollte vorzugsweise per E-Mail an hut@emploi.belgique.be (oder per Post an: FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Generaldirektion Humanisierung der Arbeit (GD HUA) ) rue Ernest Blerot 1, 1070 Brüssel) gesendet werden.

Der Antrag wird von einer für die Leitung und Organisation des Unternehmens verantwortlichen Person (ggf. elektronisch) unterzeichnet.

Die Antragsstellung ist kostenlos.

Das Antragsverfahren ist auf Französisch, Niederländisch und Englisch verfügbar.

Bearbeitung des Antrags

Nach Eingang des Antrags kann die Generaldirektion HUA gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen, Belege und ergänzende Informationen anfordern.

Die Generaldirektion KWB prüft den Antrag, um festzustellen, ob die technischen und organisatorischen Kompetenzen des Unternehmens den in Anhang VI.4-2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen der Antragsakte und einer Untersuchung vor Ort.

Das Unternehmen muss freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren und den mit der Untersuchung beauftragten Beamten alle angeforderten Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen.

Nach der Prüfung gibt die Generaldirektion KWB eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Minister entscheidet anschließend, ob die Zulassung erteilt wird.

Im Falle einer Ablehnung erhält der Antragsteller einen mit Gründen versehene Beschluss per Einschreiben.

Die erste Zulassung, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel I von Titel 4 über die Zulassung von Asbestsanierern in Buch VI des Gesetzbuchs erteilt wird, gilt für eine Dauer von zwei Jahren: Während dieses Zeitraums unterliegt das zugelassene Unternehmen einer verstärkten Aufsicht.

Danach wird jede Erneuerung der Zulassung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Der Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung wird spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf eingereicht.

Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Zulassungsantrags und der Entscheidung über dessen Erteilung oder Ablehnung beträgt drei bis sechs Monate. Dieser Zeitrahmen ist eine Schätzung und hängt von der Vollständigkeit und Komplexität des Antrags ab.

Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung

Wird die Entscheidung angefochten, kann gemäß dem Verfahren des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eine Nichtigkeitsklage (und einen Aussetzungsantrag) eingereicht werden.

Überwachung und Sanktionen

Stellt der mit der Überwachung beauftragte Beamte fest, dass das zugelassene Unternehmen eine der Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder den Verpflichtungen aus Titel 3 über Asbest von Buch VI des Gesetzbuches nicht nachkommt, kann er dem betreffenden Unternehmen oder Arbeitgeber eine Frist setzen, innerhalb derer die Anforderungen erfüllt werden müssen.

In einer Reihe von Fällen kann die Zulassung ausgesetzt oder entzogen werden, z. B:

  • wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
  • wenn das Unternehmen Arbeiten ausführt, für die keine Zulassung erteilt wurde,
  • wenn die Bestimmungen aus Titel 3 von Buch VI des Gesetzbuches nicht eingehalten werden oder
  • wenn die Asbestentfernungsarbeiten von Leiharbeitnehmern durchgeführt werden.

Die Zulassung wird von Amts wegen entzogen, wenn das Qualitätssicherungssystem nicht mehr zertifiziert ist oder wenn das zugelassene Unternehmen seit zwei Jahren keine Tätigkeit in dem Bereich ausgeübt hat, auf den sich die Zulassung bezieht.

Die Aussetzung oder der Entzug der Zulassung wird drei Monate nach dem Datum des Eingangs der Entscheidung wirksam.

 

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Letzte Aktualisierung: 19.01.2026

 

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