Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bekämpfung von illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping

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    Verarbeitung personenbezogener daten im rahmen von verwaltungs- und strafverfahren

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bekämpfung von illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping gelten unterschiedliche Vorschriften.‌ Die anwendbaren Vorschriften hängen vom Datenverarbeitungsverfahren ab. Es wird zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren unterschieden.

    Unterscheidung zwischen verwaltungs- und strafverfahren

    Verwaltungsverfahren lassen sich wie folgt beschreiben:

    • Die Phase vor der Übermittlung des Protokolls an die Staatsanwaltschaft
    • Die Phase der Verwaltungsstrafverfolgung, die in bestimmten Fällen nach Abschluss des Strafverfahrens zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße erfolgt.

    In dieser Phase werden die unten genannten Sozialinspektionsdienste und/oder andere Einheiten, mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft, tätig.

    Die Staatsanwaltschaft vertritt die Gesellschaft vor Gericht. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Verstöße aufzudecken und zu verfolgen. Die Magistrate der Staatsanwaltschaft führen die strafrechtlichen Ermittlungen durch, suchen nach den Tätern und beantragen vor Gericht Strafen gegen die Verdächtigen. In Fällen, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen oder die Verfolgung von Verstößen gegen Sozialgesetze betreffen, übernimmt der Arbeitsauditor die Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

    Sobald das Protokoll an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, kann der Magistrat, in diesem Fall der Arbeitsauditor, beschließen, eine strafrechtliche Ermittlung einzuleiten oder den Fall an den Untersuchungsrichter zu verweisen, woraufhin ein gerichtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird. In beiden Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses endet, wenn die Staatsanwaltschaft:

    • von einer Strafverfolgung absieht,
    • gegebenenfalls, wenn der Vorschlag zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches (gütliche Einigung) scheitert,
    • gegebenenfalls, wenn der Vorschlag zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches (Einhaltung von Bedingungen) scheitert,
    • gegebenenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft von der Einleitung einer Rechtsverfolgung gemäß Artikel 138a § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches absieht,
    • oder wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Protokolls, in dem ein Verstoß festgestellt wurde, keine Entscheidung getroffen hat.

    In all diesen Fällen wird das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen.

    Weitere Informationen zu den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft finden Sie unter La décision du ministère public.

    Welche Vorschriften gelten und wann?

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren unterliegt der DSGVO. Die DSGVO gilt für alle unten aufgeführten Sozialinspektionsdienste sowie für die genannten Einheiten, mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Strafverfahren unterliegt folgenden Regelungen:

    • Richtlinie 2016/680/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates („Polizei- und Justizrichtlinie”) und
    • Titel II des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG”). Dieser Titel II setzt die Bestimmungen der Polizei- und Justizrichtlinie in belgisches Recht um.

    Die beiden Systeme weisen zahlreiche Ähnlichkeiten auf. Insbesondere enthalten sie beide Vorschriften zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten der von einer Verarbeitung solcher Daten betroffenen Personen. Diese Personen haben insbesondere das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung der Daten.

    Beschränkung der rechte

    Die Rechte, die betroffenen Personen durch die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gewährt werden, sind nicht absolut. In bestimmten Fällen können sie eingeschränkt, aufgeschoben oder aufgehoben werden. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Regelungen.

    Die Richtlinie „Polizei und Justiz” sieht vor, dass, wenn personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Register oder einer Datei enthalten sind und im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren verarbeitet werden, die betreffenden Rechte gemäß dem nationalen Verfahrensrecht ausgeübt werden. Folglich wurden die Vorschriften für die Ausübung der betreffenden Rechte in das Strafprozessgesetzbuch aufgenommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt "Besondere regeln für die verarbeitung personenbezogener daten der epr durch die staatsanwaltschaft (strafverfahren)".

    Die DSGVO selbst legt die Vorschriften für die Ausübung der Rechte betroffener Personen fest, sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung dieser Rechte in bestimmten Fällen durch Rechtsvorschriften einschränken können. Im Rahmen der Bekämpfung von illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping wurden mehrere Vorschriften in das Sozialstrafgesetzbuch aufgenommen, um die Einschränkung einiger dieser Rechte für einen bestimmten Zeitraum zu ermöglichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt "Datenschutzbeauftragte und ausübung ihrer rechte in bezug auf den schutz ihrer personenbezogenen daten (verwaltungsverfahren): Recht auf auskunft, zugang, berichtigung, einschränkung und widerspruch".

    Verantwortliche für die verarbeitung

    Für die Verarbeitung der im Rahmen der Bekämpfung von illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping erhobenen personenbezogenen Daten sind verantwortlich: 

    • Jeder Sozialinspektionsdienst ist für die Verarbeitung der von ihm erstellten ePr (mitsamt Anlagen) verantwortlich, die in der ePr-Datenbank zur Verfügung gestellt werden. Den Namen des Sozialinspektionsdienstes, der das ePr erstellt hat, finden Sie oben auf der ersten Seite des Protokolls.
    • Jede Einheit, die Zugang zur ePr-Datenbank hat, ist für die Verarbeitung der über diese Plattform abgerufenen Daten verantwortlich.
    • Alle Einheiten, die Zugang zur ePr-Datenbank haben, und der geschäftsführende Ausschuss der ePr-Datenbank sind gemeinsam für die Verarbeitung der in dieser Datenbank enthaltenen Daten verantwortlich.

    Liste der Sozialinspektionsdienste, die ePr erstellen und Zugang zur ePr-Datenbank haben:

    • die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
    • der Inspektionsdienst des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung
    • die Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für soziale Sicherheit
    • die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
    • der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung
    • der Inspektionsdienst der Direktion fairer Wettbewerb des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige
    • der Dienst Kontrolle von Arbeitsunfällen der Föderalagentur für Berufsrisiken
    • die Direktion der regionalen Arbeitsinspektion des regionalen öffentlichen Dienstes Brüssel
    • Die Direktion Wirtschafts- und Sozialinspektion des regionalen öffentlichen Dienstes der Wallonie
    • das Arbeitsamt und der Dienst Familie und Soziales des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Liste der Einheiten, die lediglich Zugriff auf die ePr-Datenbank haben:

    • Staatsanwaltschaft
    • Direktion administrative Geldbußen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
    • Direktion für ePr und eDossier des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (diese Direktion übernimmt auch das Sekretariat des geschäftsführenden Ausschusses der ePr-Datenbank)
    • Dienst für Sozialinformation und -ermittlung

    Die Adressen und Kontaktdaten der oben genannten Inspektionen und Einheiten sowie ihrer Datenschutzbeauftragten.

    Besondere regeln für die verarbeitung personenbezogener daten der epr durch die staatsanwaltschaft (strafverfahren)

    Sobald das ePr an die Staatsanwaltschaft (Arbeitsauditor) weitergeleitet wurde, befindet sich die Akte in der Strafverfolgungsphase. Daher gelten die Bestimmungen von Titel II des DSG.

    Kapitel III von Titel II des DSG gewährt Ihnen eine Reihe von Rechten in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, das Recht auf Zugang und das Recht auf Berichtigung/Vervollständigung Ihrer unrichtigen personenbezogenen Daten.

    Recht auf auskunft, zugang, berichtigung/vervollständigung/löschung und einschränkung der verarbeitung

    Die Rechte sind in den Artikeln 37 (Recht auf Auskunft), 38 § 1 (Recht auf Zugang), 39 (Recht auf Berichtigung/Vervollständigung/Einschränkung der Verarbeitung) und 41 Absatz 2 (Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde) des DSG festgelegt.

    Artikel 44 des DSG sieht vor, dass, wenn personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Gerichtsakte enthalten sind oder im Rahmen von Ermittlungen und Strafverfahren verarbeitet werden, die oben genannten Rechte gemäß dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch (StPGB), den besonderen Gesetzen über die Strafverfolgung und deren Ausführungserlassen ausgeübt werden.

    Die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte sind wie folgt:

    • Art. 21ter StPGB: Antrag auf Zugang (Einsichtnahme / Kenntnisnahme / Kopie) einer unmittelbar Interesse habenden Person zu ihren im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung verarbeiteten personenbezogenen Daten und übergeordnete Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für andere Anträge auf Zugang
    • Art. 61ter / 1 StPGB: Antrag auf Zugang (Einsichtnahme / Kenntnisnahme / Kopie) einer unmittelbar Interesse habenden Person zu ihren in einer gerichtlichen Untersuchung verarbeiteten personenbezogenen Daten
    • Art. 21quinquies StPGB: Antrag auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung, Verbot oder Einschränkung der Verwendung personenbezogener Daten durch den Geschädigten und den Verdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung und übergeordnete Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für andere Anträge auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung, Verbot oder Einschränkung der Verwendung personenbezogener Daten
    • Art. 61quinquies / 1 StPGB: Antrag auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung, Verbot oder Einschränkung der Verwendung personenbezogener Daten durch den Beschuldigten, die Person, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und die Zivilpartei im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung.

    Das zu befolgende Verfahren hängt davon ab, in welcher Eigenschaft Sie betroffen sind und welcher Art die Untersuchung (strafrechtliche Ermittlung/gerichtliche Untersuchung) ist, auf die sich Ihr Antrag auf Ausübung Ihrer Rechte bezieht.

    Jeder Antrag auf Ausübung von Rechten muss in Form einer Antragschrift gestellt werden. Die Antragschrift ist beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft (Arbeitsauditorat) einzureichen, das in Artikel 13 des ePr angegeben ist.

    In Bezug auf das Recht auf Zugang, Einsichtnahme und Kopie muss die Antragschrift Folgendes enthalten, sonst ist sie unzulässig:

    • die Frage nach der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten des Antragstellers
    • die Wahl des Wohnsitzes in Belgien, falls er seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz nicht dort hat.

    Was den Antrag auf Änderung, Ergänzung, Löschung, Verbot oder Einschränkung der Verwendung personenbezogener Daten betrifft, muss die mit Gründen versehene Antragschrift zur Vermeidung der Unzulässigkeit Folgendes enthalten:

    • die Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz nicht dort hat
    • Die Mitteilung, dass der Antragsteller sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausüben möchte
    • Die Dokumente und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Antrags sind. Es muss mindestens angegeben werden, was geändert werden soll und wie.

    Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Strafprozessgesetzbuches enthalten eine Reihe von Gründen, aus denen der Staatsanwalt/Untersuchungsrichter Ihren Antrag auf Ausübung Ihrer Rechte ablehnen kann. Nachstehend finden Sie einer schematischen Übersicht über diese Verfahren (PDF, 158.86 KB).

    Berufung (höchste instanz)

    Gegen die Entscheidung des Prokurators (Arbeitsauditor) oder des Untersuchungsrichters können Sie binnen acht Tagen nach Notifizierung der Entscheidung bei der Anklagekammer Berufung einlegen, indem Sie eine mit Gründen versehene Antragschrift bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz einreichen.

    Wenn der Prokurator oder der Untersuchungsrichter innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, verlängert um fünfzehn Tage, keine Entscheidung getroffen hat, können Sie sich ebenfalls an die Anklagekammer wenden. Dieses Recht wird hinfällig, wenn die mit Gründen versehene Antragschrift nicht binnen acht Tagen nach Fristablauf bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt wird. Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben.

    Schematische übersicht

    Schematische Übersicht über die besonderen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten der ePr durch die Staatsanwaltschaft (Strafverfahren (PDF, 158.86 KB)

    Datenschutzbeauftragte und ausübung ihrer rechte in bezug auf den schutz ihrer personenbezogenen daten (verwaltungsverfahren)

    Datenschutzbeauftragte sind die von den jeweiligen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen benannten Personen, an die Sie sich bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zur Ausübung Ihrer Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend „DSGVO“) wenden können. Dabei handelt es sich um das Recht auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch. Das Recht auf Löschung und Übertragbarkeit findet keine Anwendung.

    Recht auf auskunft, zugang, berichtigung, einschränkung und widerspruch

    Gemäß den Artikeln 100/14 bis 100/17 des Sozialstrafgesetzbuches können die Rechte auf Auskunft, Zugang, Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bekämpfung illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping ganz oder teilweise ausgesetzt und beschränkt werden.

    Diese Einschränkungen gelten für den Zeitraum, in dem die Person Gegenstand einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit zusammenhängender Vorarbeiten ist, die von den oben genannten Inspektionen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in dem die oben genannten Einheiten, die Zugang zur ePr-Datenbank haben, die Unterlagen der Sozialinspektionsdienste bearbeiten, um die entsprechenden Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten.

    Diese Einschränkungen gelten, soweit die Ausübung der genannten Rechte die Kontrolle, die Untersuchung oder die Vorarbeiten beeinträchtigen oder die Geheimhaltungspflicht im Strafverfahren oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

    Die Dauer der Vorarbeiten darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf Ausübung eines der oben genannten Rechte, für die die Ausnahmen gelten, nicht überschreiten.

    Um Ihre Rechte auszuüben, können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Dienststelle wenden, die Ihre Akte bearbeitet.

    Bei Eingang eines Antrags auf Ausübung eines der oben genannten Rechte bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang.

    Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert die betreffende Person schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Auskunft und über die Gründe hierfür. Diese Information in Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung sollte unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der in Absatz 3 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.

    Hat einer der vorerwähnten Inspektionsdienste von einer der oben genannten Ausnahme Gebrauch gemacht, außer in den in den beiden folgenden Absätzen erwähnten Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die die betreffende Person sofort hierüber.

    Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden.

    Wird eine Akte an die Behörde, von der der Inspektionsdienst abhängt, oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst wiederhergestellt, wenn die Behörde beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat.

    Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

    Wenn Sie der Ansicht sind, dass der/die für die Verarbeitung Verantwortliche(n) Ihre personenbezogenen Daten nicht gemäß den Bestimmungen der „DSGVO” und den einschlägigen Bestimmungen des belgischen Rechts (Dies bezieht sich insbesondere auf das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten) verarbeitet hat/haben, können Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde („DSB“) einreichen, es sei denn, der Fall wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und ist Gegenstand einer Strafverfolgung. Die Kontaktdaten der DSB sind:

    Datenschutzbehörde
    Rue de la Presse 35
    1000 Brüssel
    Belgien
    contact@apd-gba.be
    +32 2 274 48 00
    https://www.datenschutzbehorde.be

     

    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

    Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist in den Artikeln 100/2 bis 100/10 und 100/14 bis 100/17 des Sozialstrafgesetzbuches enthalten.

    Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

    Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Bekämpfung von illegaler Arbeit, Sozialbetrug und Sozialdumping erhoben werden, werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:

    • die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit, des Sozialbetrugs und Sozialdumpings zu ermöglichen, die illegale Arbeit, den Sozialbetrug und das Sozialdumping auf angemessene Weise zu bekämpfen,
    • die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit, des Sozialbetrugs und Sozialdumpings zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen,
    • die Erstellung von internen und externen Statistiken. 

    Aufbewahrungsfrist Ihrer Daten

    Die in der ePr-Datenbank gespeicherten Daten werden nicht länger als für die Zwecke ihrer Verarbeitung erforderlich aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem ePr beträgt. Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden. Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist.