Briefwahl

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    Hintergrund

    Die Gesetzgebung über die Sozialwahlen schreibt vor, dass die Öffnungszeiten der Wahlbüros so festgelegt werden müssen, dass alle Arbeitnehmer während ihrer üblichen Arbeitszeit an der Wahl teilnehmen können.

    Allerdings wird es in manchen Fällen nicht möglich sein, allen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, während ihrer üblichen Arbeitszeit vor Ort abzustimmen. Um diese Wähler bestmöglich zu erreichen, kann ein Unternehmen den Einsatz eines Wahlsystems mit elektronischer Fernstimmabgabe oder mit Briefwahl in Betracht ziehen.

    Bedingungen

    Ein Unternehmen kann nur in vier erschöpfend aufgeführten Fällen auf die Briefwahl zurückgreifen:

    1/ im Falle einer großen räumlichen Streuung des Personals (Beispiele: über das ganze Land verteilte Geschäfte, die nur ein oder zwei Personen pro Niederlassung beschäftigen, Transportunternehmen, deren Fahrer unterwegs sind, Unternehmen, die Reparaturen an Geräten zu Hause durchführen usw.),

    2/ im Falle der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags (Beispiele: langfristige Arbeitsunfähigkeit, Vollzeit-Zeitkredit usw.),

    3/ bei Nachtarbeit, sofern für die Arbeitnehmer der betreffenden Kategorie folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Die Anzahl Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, übersteigt nicht 5 Prozent der Anzahl Arbeitnehmer, die am selben Datum beschäftigt sind,
    • und die Anzahl der am Wahltag zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer übersteigt nicht 15,

    Arbeiten hingegen zu viele Arbeitnehmer in der Nachtschicht, muss der Arbeitgeber während der Nachtschicht eine Wahl vor Ort organisieren.

    4/ wenn die Arbeitnehmer während der Öffnungszeiten der Wahlbüros nicht arbeiten.

    Für die Abhaltung von Briefwahlen bedarf es spätestens am Tag X+56 eines Einverständnisses zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und der repräsentativen Führungskräfteorganisationen, die für die betreffende Arbeitnehmerkategorie Kandidaten vorgeschlagen haben. Ein nicht verpflichtendes Muster für ein solches Einverständnis zur Briefwahl ist auf der Website des FÖD verfügbar. 

    Modalitäten der Wahlaufforderungen

    Im Falle einer Briefwahl werden die Wahlaufforderungen sowie der oder die abgestempelten Stimmzettel den im Unternehmen anwesenden Wählern spätestens am Tag X+80 ausgehändigt. Diese Aushändigung erfolgt gegen Empfangsbestätigung.

    Den Wählern, die an den Tagen, an denen die Wahlaufforderungen und die Stimmzettel ausgehändigt werden, nicht im Unternehmen anwesend sind, werden am letzten Tag dieser Aushändigung die Wahlaufforderung zusammen mit dem oder den abgestempelten Stimmzetteln zugesandt. Diese Versendung erfolgt am selben Tag per Einschreiben. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Wähler seinem Postboten eine Vollmacht erteilen kann, damit dieser in seinem Namen Einschreibsendungen entgegennimmt. Dadurch wird verhindert, dass das Einschreiben lange auf der Post liegt, bevor es abgeholt wird.

    Die vom Vorsitzenden in Kenntnis gesetzten Zeugen dürfen dieser Verrichtung der Aushändigung und Versendung der Wahlaufforderungen beiwohnen.

    Die Wahlaufforderung muss folgenden Vermerk enthalten: "Um den wirklich repräsentativen Charakter der zu wählenden Vertretung zu gewährleisten, haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, an der Wahl teilzunehmen".

    Ein nicht verpflichtendes Muster zur Erläuterung der Briefwahl für die betroffenen Wähler ist auf der Website des FÖD Beschäftigung verfügbar.

    Versendung und Rücksendung der Stimmzettel

    Um einen reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten und das Wahlgeheimnis zu sichern, werden die Stimmzettel für die Briefwahl nach einem streng festgelegten Verfahren versandt.

    Versendung durch den Arbeitgeber

    1. Der gefaltete und abgestempelte Stimmzettel wird in einen ersten Umschlag gesteckt, der offen bleibt und keine Aufschrift trägt.
    2. Ein zweiter Umschlag, der ebenfalls offen bleibt, aber frankiert ist, wird der Sendung beigefügt und trägt folgende Aufschrift: „An den Herrn Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes für die Wahl des Betriebsrates (oder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) von ... (Name des Unternehmens), Straße ..., in ...". Dieser Umschlag trägt ebenfalls den Hinweis des Wahlbürovorstandes „Angestellte“ „Arbeiter“, „jugendliche Arbeitnehmer“ oder „Führungskräfte" und außerdem den Vermerk „Absender“, den Namen des Wählers und den Hinweis auf den obligatorischen Charakter des Anbringens der Unterschrift des Wählers.
    3. All dies wird in einen dritten Umschlag gesteckt, der geschlossen und dem Wähler ausgehändigt oder per Einschreiben zugesandt wird.

    Diese Vorschriften gelten für jeden Stimmzettel, der dem Wähler zugesandt oder ausgehändigt wird, wobei der dritte Umschlag sowohl die Aufforderung und die Stimmzettel in Bezug auf die Wahl des Rates und des Ausschusses enthalten kann, sowie die Stimmzettel für Arbeiter und Angestellte im Fall eines gemeinsamen Wahlkollegiums.

    Die Kosten für die Briefwahl trägt der Arbeitgeber. Er ist daher auch für das Porto des zweiten Umschlags verantwortlich, der vom Wähler zurückgesandt wird.

    Ist die Zahl der Briefwähler groß, kann der Arbeitgeber das von B-Post angebotene System „MaxiResponse“ nutzen. Hierzu muss er rechtzeitig einen Vertrag mit B-Post abschließen. Weitere Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie hier. Durch die Anwendung dieses Systems werden nur die Kosten für tatsächlich zurückgesandte Briefe in Rechnung gestellt und es besteht keine Gefahr einer Unterfrankierung.

    Entscheidet sich der Arbeitgeber für den Versand mit Briefmarken, muss er für eine ausreichende Frankierung sorgen. Um eine schnelle Bearbeitung durch die Post zu gewährleisten, empfiehlt es sich, Prioritätsmarken zu verwenden.

    Rücksendung durch den Wähler

    Im Falle der Briefwahl steckt der Wähler, nachdem er seine Stimme abgegeben hat, den so in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden in den ersten Umschlag zurück. Er schließt den ersten Umschlag und steckt ihn in den zweiten Umschlag, d. h. den Umschlag mit der Adresse des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes. Er schließt diesen zweiten Umschlag und bringt die oben vorgesehenen Vermerke, einschließlich seiner Unterschrift, darauf an. Der Umschlag mit dem Stimmzettel darf per Post oder auf jede andere Weise verschickt werden.

    Die Stimmzettel müssen vor Abschluss der Wahl beim Wahlbüro eingehen. Den Wählern wird daher empfohlen, ihre Stimmzettel so früh wie möglich zurückzusenden und sie vor der letzten Leerung in einen roten Briefkasten zu werfen. Informationen zum nächstgelegenen roten Briefkasten sowie zu den Leerungszeiten finden die Wähler auf der Website von B-Post.

    Wenn ein Wähler mehrere Stimmzettel (bei der Einsetzung von zwei Organen oder bei einem gemeinsamen Wahlkollegium) in einem einzigen Umschlag erhält, muss er die verschiedenen Stimmzettel dennoch in getrennten Umschlägen zurücksenden.

    Für alle Fragen zum Postversand im Zusammenhang mit den Sozialwahlen wenden Sie sich bitte an das bei B-Post eingerichtete "Wahlteam": 02/278.50.78 (Mo-Fr 8.30-16.30 Uhr) oder an verkiezingen@bpost.be (NL) oder elections@bpost.be (FR).