Einreichung Der Kandidatenlisten

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    Kandidatenlisten 

    Die Kandidaten für die Vertretung der Arbeitnehmer werden spätestens am Tag X+35 auf getrennten Listen pro Kategorie, die je nach Organ unterschiedlich sind, vorgeschlagen.

    • (maximal) drei Listen für den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz:
      • die Arbeiter;
      • die Angestellten;
      • die jugendlichen Arbeitnehmer: Sofern das Unternehmen mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt, die am Tag der Wahlen jünger als 25 Jahre alt sind; 
    • (maximal) vier Listen für den Betriebsrat:
      • die Arbeiter;
      • die Angestellten;
      • die jugendlichen Arbeitnehmer: Sofern das Unternehmen mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt, die am Tag der Wahlen jünger als 25 Jahre alt sind;

    die Führungskräfte: Sofern das Unternehmen mindestens 15 Führungskräfte beschäftigt.     

    Wer hat das Recht die Kandidatenlisten einzureichen? 

    Die Listen der Arbeiter, Angestellten und jugendlichen Arbeitnehmer können nur durch als repräsentativ anerkannte überberufliche Gewerkschaftsorganisationen eingereicht werden: die liberale Gewerkschaft (CGSLB/AZLGB), die christliche Gewerkschaft (CSC) und die sozialistische Gewerkschaft (FGTB).

    Die Listen der Führungskräfte können durch dieselben als repräsentativ anerkannte überberufliche Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen werden, d.h. die CGSLB/AZLGB, CSC und FGTB sowie durch:

    • die CNC-NCK: die repräsentative Organisation der Führungskräfte;
    • die Führungskräfte des Unternehmens über eine 'betriebsinterne Liste', wenn mindestens 10 % der Führungskräfte des Unternehmens die Liste unterstützen (mindestens 5 Unterzeichner, wenn die Anzahl der Führungskräfte weniger als 50 beträgt, und mindestens 10, wenn die Anzahl der Führungskräfte weniger als 100 beträgt).

    Die Adressen dieser Organisationen sind:

    FGTB : rue Haute 42, 1000 Bruxelles
    CGSLB : Koning Albertlaan 95, 9000 Gent
    CSC : Service Entreprise Boîte Postale 10, 1031 Bruxelles
    CNC : avenue Lambermont 171, bte 4, 1030 Bruxelles

    Beachten Sie, dass es nicht möglich ist, auf einer anderen unabhängigen Liste zu kandidieren.

    Die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Führungskräfteorganisationen und die Führungskräfte, die eine betriebsinterne Liste einreichen, müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens vertreten sind und dass auf ihrer beziehungsweise auf ihren Kandidatenlisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Bedeutung in jeder Kategorie von Arbeitnehmern, für die Kandidatenlisten eingereicht werden, vertreten sind. Beispielsweise sollte auf jeder Kandidatenliste, die für die verschiedenen Kategorien der Angestellten eingereicht wird, die Anzahl der Frauen und Männer im Verhältnis zu der Zahl der beschäftigten männlichen und weiblichen Angestellten in der betreffenden technischen Betriebseinheit stehen.

    Die Namen der Kandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge angegeben, gefolgt vom Buchstaben M, W oder X. Die Wahl dieser Geschlechtsangabe obliegt jedem Kandidaten, der sie der repräsentativen Organisation mitteilt oder für die 'betriebsinterne Liste' weitergibt, die ihn aufstellt. Die Angabe X bezieht sich nicht auf eine bestimmte Kategorie von Personen. Unabhängig vom offiziellen Geschlecht kann jeder Kandidat das Geschlecht angeben, mit dem er in der Kandidatenliste aufgenommen werden möchte, d. h. männlich, weiblich oder X. Eine transgender oder intersexuelle Person kann sich beispielsweise unabhängig vom offiziellen Geschlecht dafür entscheiden, sich als Kandidat als Mann, Frau oder X zu bezeichnen.

     Ein verbindliches Musterformular für die Einreichung von Kandidatenlisten, für die Änderung dieser Listen oder für die Ersetzung von Kandidaten ist dem Gesetz über die Sozialwahlen als Anlage beigefügt.

    Wer darf kandidieren?

    Kandidaten für die Vertretung der Arbeitnehmer müssen am Tag der Wahlen (Y) bestimmte im Gesetz festgelegte Wählbarkeitsbedingungen erfüllen:

    Zugehörigkeit zum Unternehmen

    Die Arbeitnehmer, die durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag an das Unternehmen gebunden sind und gleichgestellte Arbeitnehmer (Forscher, die vom Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung oder vom Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek- Vlaanderen eingestellt worden sind, und Personen, die von den zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaften für eine Berufsausbildung im Unternehmen untergebracht sind).

    Zugehörigkeit zu der Arbeitnehmerkategorie, für die der Kandidat kandidieren möchte (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte und jugendliche Arbeitnehmer)

    Die kandidierenden jugendlichen Arbeitnehmer müssen am Tag der Wahlen jünger sein als 25 Jahre.

    Dienstalter

    Die Kandidaten müssen am Tag der Wahlen ein ununterbrochenes Dienstalter von 6 Monaten oder von 9 Monaten im Jahre 2023 vorweisen. Das Dienstalter wird in der Körperschaft oder in der aus mehreren Körperschaften bestehenden technischen Betriebseinheit erworben.

    Alter

    Kandidaten der jugendlichen Arbeitnehmer müssen am Tag der Wahlen 16 Jahre alt sein, aber dürfen das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht haben. 

    Die anderen Kandidaten für ein Amt als Vertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein, aber dürfen am Tag der Wahlen das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht haben.

    Ausschluss von der Teilnahme

    Personen, die während des Wahlverfahrens zu den leitenden Angestellten zählen, können nicht kandidieren.
    Der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dürfen im Sinne des Gesetzes über das Wohlbefinden bei der Arbeit nicht für den Rat oder für den Ausschuss kandidieren.

     

    Eine ausführliche Erklärung zur Einreichung der Kandidatenlisten finden Sie in der Broschüre Sozialwahlen 2024 im Kapitel 2 Abschnitt 4 Punkt 4.6.